Sie haben es in den vergangenen Wochen und vor allem in den letzten Monaten des Jahres 2022 bestimmt mitbekommen oder gar selbst ein Abmahnschreiben erhalten. Die Nutzung von Google Fonts ohne lokale Einbindung und ohne die Zustimmung zur Weitergabe der IP-Adresse ist illegal. Bei der Nutzung wird nämlich die IP-Adresse weitergeben, wozu eine Zustimmung vorliegen muss. So hat auch das Landgericht in München geurteilt. Doch was hatte es mit den Google Fonts Abmahnung auf sich?

Die Google Fonts Abmahnungen

Gerade durch dieses Urteil, dass der Nutzung von Google Fonts zugestimmt werden muss, wurde eine Abmahnwelle losgetreten. Ein Anwalt aus Berlin und sein Mandat, ein angeblicher Repräsentant von „IG Datenschutz“ haben insgesamt über 2.000 Websitebetreiber angeschrieben und abgemahnt, da diese die Google Fonts ohne Zustimmung genutzt haben.

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Die abgemahnten Websitebetreiber sollten anschließend ca. 170 € bezahlen, damit das angedrohte Gerichtsverfahren nicht stattfinden wird. Einige haben diesen Betrag gezahlt, 420 Abgemahnte jedoch nicht, sondern Anzeige erstattet.

Durch diese Anzeigen wurde die Berliner Staatsanwaltschaft aufmerksam und hat Hausdurchsuchungen durchgeführt sowie zwei Arrestbeschlüsse in Höhe von 346.000 € auf die beiden Verdächtigten gelegt.

Die Vorgehensweise

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die beiden Verdächtigten wegen „Verdacht des (teils) versuchten Abmahnbetrugs und der (versuchten) Erpressung“ in knapp 2.400 Fällen, wobei diese Zahl nicht exakt feststeht. Die beiden Verdächtigten haben wohl mit einer von dem angeblichen Mandanten entwickelten Software Websites ausfündig gemacht, die Google Fonts nutzen.

In einem weiteren Schritt haben die Verdächtigen wohl ebenfalls mit einer Software einen Websitebesuch vorgetäuscht. Durch diese vorgetäuschten, aber protokollierten Websitebesuchen würden die Abmahnbescheide begründet sein.

Rechtliche Richtigkeit

Aufgrund der Nutzung von Softwares und von fingierten und vorgetäuschten Websitebesuchen liegen keine Datenschutzverstöße vor. Dies liegt daran, dass die Websitebesuche zum einen aufgrund der Software nicht durch eine Person durchgeführt wurden und somit keine Datenschutzrechtsverletzungen vorliegen. Außerdem waren die Verdächtigen willentlich auf der Seite, um die Weitergabe der IP-Adresse bewusst auszulösen. Durch dieses bewusste Auslösen entstanden ebenfalls keine Datenschutzrechtsverletzungen, welche abmahnfähig gewesen wären.

Erpressung

Dadurch, dass die beiden Verdächtigten die Abmahnung trotzdem herausgeschickt und mit einem Gerichtsverfahren gedroht haben, ermittelt fortan die Staatsanwaltschaft wegen Erpressung und Betrug. Der Betrug geht aus der Nutzung von Software und der damit einhergehenden Täuschung, dass eine Person die Website besucht habe.

Falls Sie ein solches Schreiben erhalten haben, sollten Sie auf keinen Fall zahlen. Dieses haben wir zu einem frühen Zeitpunkt unseren betreuten Kunden kurz nach Erhalt dieser Schreiben bereits mitgeteilt.

Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie bei einem Rechtsanwalt nach.

Ihr Agenturteam von Lenner Online Marketing